Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
Das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) bildet auch die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) und ordnet ihr Finanzdienstleistungsinstitute, Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, und externe Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AnlEntG zu. Die der EdW zugeordneten Institute werden allgemein auch als Wertpapierhandelsunternehmen bezeichnet.
Derzeit sind der EdW rund 750 Wertpapierhandelsunternehmen (Stand: Mai 2015) zugeordnet.
Die EdW ist als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) errichtet, § 6 Abs. 1 AnlEntG.
Die EdW unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).