Schutzumfang
Grundsätzlich hat der Gläubiger eines Kreditinstituts im Entschädigungsfall einen Anspruch auf Entschädigung gegen die zuständige Entschädigungseinrichtung. Dazu zählen alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Nicht geschützt sind Kreditinstitute und institutionelle Anleger, wie beispielsweise Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, die öffentliche Hand sowie mittlere oder große Unternehmen.
Der Schutzumfang ist in § 5 Abs. 2 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) i. V. m. § 4 Abs. 2 AnlEntG geregelt. Geschützt werden pro Kunde und Kreditinstitut 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal der Gegenwert von 20.000 €.