Entschädigungsverfahren

Nachdem eine Bank für den Kundenverkehr geschlossen ist, werden die Kunden unverzüglich von dem jeweiligen Sicherungssystem über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert.

 

Die zuständige Entschädigungseinrichtung hat Entschädigungsansprüche gemäß § 14 Abs. 3 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) grundsätzlich innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen. Eines Antrages durch den Einleger bedarf es nicht.

Beträge, die einer vorübergehend erhöhten Deckungssumme unterliegen, sind vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Diese Beträge sind durch die zuständige Entschädigungseinrichtung innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung dieser Beträge und deren Glaubhaftmachung zu entschädigen.

Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruches gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die entschädigende Entschädigungseinrichtung über. Die von dem Sicherungssystem nicht geschützten Einlagen können im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

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