Entschädigungseinrichtung deutscher Banken

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist seit 1998 die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die CRR-Kreditinstitute und Bausparkassen in privater Rechtsform (kurz: die privaten Banken).

Die EdB ist eine hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken e.  V. Sie wurde durch das Bundesfinanzministerium mit der Aufgabe beliehen, die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die privaten Banken in Deutschland zu führen.

Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Einlagen zu entschädigen. Als Einlagen gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-Kreditinstituts.

Die hierfür erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der zugeordneten Kreditinstitute aufgebracht.

Die EdB nimmt als beliehene Unternehmerin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr und handelt somit hoheitlich. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der EdB war bis zum 2. Juli 2015 das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842).

Seit dem 3. Juli 2015 wurde das System der gesetzlichen Einlagensicherung aus dem EAEG in ein eigenständiges Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) überführt. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786). Das DGSD-Umsetzungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 173/149 vom 12. Juni 2014). Ziel der neuen Einlagensicherungsrichtlinie sind ein noch höheres Schutzniveau und die maximale Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme im EWR. Das EAEG, das seitdem auf die Belange der Anlegerentschädigung beschränkt ist, bleibt als Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) erhalten.

Eine Liste der der EdB zugewiesenen Kreditinstitute finde Sie hier.

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