Fragen und Antworten

Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.

Das Geld der Kunden ist bei den Banken in Deutschland im weltweiten Vergleich sehr gut abgesichert. Falls eine Bank nicht in der Lage ist, Kundeneinlagen zurückzuzahlen, sind diese bis zu 100.000 € durch die gesetzliche und darüber hinaus bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze durch die freiwillige Einlagensicherung geschützt.

Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu dem Ergebnis, dass für die Bank keine Chance besteht, die Geschäfte fortzuführen, oder dauert das Moratorium bereits sechs Wochen an, stellt sie den sogenannten Entschädigungsfall fest. Erst dann kann der Einlagensicherungsfonds seine Tätigkeit aufnehmen und damit beginnen, die Anleger zu entschädigen. Dazu wird er jeden Kunden anschreiben und ihn entschädigen.

Ein Moratorium ist ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot im Sinne von § 46 a Kreditwesengesetz (KWG), das durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), verhängt wird. Dadurch ist die Bank gehindert, Gelder anzunehmen und auszuzahlen. Die Bank darf lediglich Zahlungen entgegennehmen, die zur Tilgung von Schulden bestimmt sind.

Eine aktuelle Übersicht der Banken, die dem Einlagensicherungsfonds angehören, finden Sie bei uns hier

» Seite zur Abfrage der Sicherungsgrenzen.

 

Einlagen, die vor Ausscheiden einer Bank aus dem Einlagensicherungsfonds bei dieser Bank getätigt wurden, genießen eine Art Bestandschutz. Dies bedeutet konkret, dass solche Einlagen bis zur Höhe der „alten“ Sicherungsgrenze bis zur Fälligkeit bzw. bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin voll durch den Einlagensicherungsfonds geschützt werden. Die Bank ist zudem verpflichtet, ihre Kunden unverzüglich über ihr Ausscheiden in Kenntnis zu setzen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich daraus ergeben.

Nein, der Einlagensicherungsfonds fokussiert den Sicherungsumfang auf Deutschland. Daher werden Einlagen von Kunden deutscher Mitgliedsbanken im Ausland (Einlagen gebucht bei ausländischer Zweigniederlassung oder Zweigstelle) ab dem 1. Januar 2023 zukünftig vom Einlagensicherungsfonds nicht mehr gesichert.

Wertpapiere schützt der Einlagensicherungsfonds nicht. Diese werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber im Eigentum des Kunden. Im etwaigen Insolvenzfall können Sie die Wertpapiere schriftlich bei Ihrer Bank herausverlangen oder Ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern der Bank keine Sicherungsrechte zustehen. Sie können auch während eines Moratoriums jederzeit die Herausgabe der Ihnen gehörenden Papiere verlangen. Die Bank darf trotz des Zahlungs- und Veräußerungsverbotes diesem Begehren nachkommen, da ihr die Herausgabe fremder Sachen nicht verwehrt ist.

Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 100.000 € pro Person und pro Kreditinstitut. Die Deckungssumme für Einlagen erhöht sich über einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer Gutschrift auf insgesamt bis zu 500.000 €, wenn und soweit ein Guthaben mit einem besonderen Lebensereignis im Leben des Einlegers verknüpft ist (vorübergehend erhöhte Deckungssumme). Zu diesen Lebensereignissen gehören unter anderem Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie, Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod. Eine genaue Aufzählung der Fälle, in denen die Deckungssumme erhöht ist, enthält § 8 Abs. 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG).

Die Entschädigungseinrichtung schützt 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den Gegenwert von 20.000 €. Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften kommt dann in Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.

Grundsätzlich hat der Gläubiger eines Kreditinstituts im Entschädigungsfall einen Anspruch auf Entschädigung gegen die jeweilige Entschädigungseinrichtung. Dazu zählen alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Nicht geschützt sind gemäß § 6 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) die Einlagen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds und Einlagen der öffentlichen Hand.

Zu beachten ist ferner, dass die Entschädigung für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften ausgeschlossen ist, wenn es sich bei dem Einleger um ein mittleres oder großes Unternehmen handelt.

Die EdB die einzige gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes. Ihr sind somit alle Institute zugwiesen, die nicht Teil der Institutssicherungssysteme der Sparkassen bzw. der Volks- und Raiffeisenbanken sind.

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