In Ergänzung zu der gesetzlichen Einlagensicherung besteht für Kreditinstitute in öffentlich-rechtlicher Rechtsform auf freiwilliger Basis der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.  V.

Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.  V. wurde 1994 gegründet und im Januar 2014 in einen eingetragenen Verein umgewandelt. Der Einlagensicherungsfonds schützt Nichtbankeneinlagen, die über den gesetzlich garantierten Entschädigungsanspruch in Höhe von 100.000 € hinausgehen. Der Einlagenschutz erstreckt sich auf Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen. Geschützt sind dabei unter anderem Sparguthaben, Sichteinlagen, Termingelder, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Ausgenommen sind Einlagen von Banken sowie Einlagen des Bundes und der Länder sowie deren Sondervermögen. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten dem Anleger durch ihre rechtliche Konstruktion eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt.

Die Mittel des Einlagensicherungsfonds werden von dessen Mitgliedsinstituten freiwillig aufgebracht.

Ein Rechtsanspruch gegen den Fonds ist ausgeschlossen. Leistungen des Einlagensicherungsfonds erfolgen auf freiwilliger Basis nach der Leistungsfähigkeit des Fonds, das heißt im Rahmen des vorhandenen Fondsvermögens.

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