Entschädigungsverfahren

Bei Kreditinstituten, die sowohl der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind als auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.  V. mitwirken, erfolgt die Entschädigung für beide Sicherungseinrichtungen „aus einer Hand“. Dafür beauftragt die EdB den Einlagensicherungsfonds mit der Abwicklung der Entschädigungsaktion. Im weiteren Entschädigungsverfahren tritt der Einlagensicherungsfonds als Kontaktperson gegenüber den Kunden auf. Dies bedeutet für die Einleger eine Erleichterung, da sie es nur mit einem Ansprechpartner zu tun haben.

Mit Begründung des Guthabens bei dem Einleger gehen die Ansprüche des Einlegers gegen das Kreditinstitut in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten (also zum Beispiel Zinsansprüchen) auf den Einlagensicherungsfonds und die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH über. Die übergegangene Forderung wird dann zwischen der Entschädigungseinrichtung und dem Einlagensicherungsfonds je nach den intern zu übernehmenden Entschädigungsanteilen aufgeteilt und getrennt im Insolvenzverfahren geltend gemacht. Der Insolvenzverlust wird somit von den Sicherungseinrichtungen getragen. Wenn ein Einleger nicht zu 100 % durch die Sicherungseinrichtungen entschädigt wird, da das zu entschädigende Guthaben zum Beispiel über der Sicherungsgrenze liegt, dann kann der Einleger den überschießenden Betrag im Insolvenzverfahren geltend machen.

 

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