Institutionelle Einleger

Gesetzliche Einlagensicherung

Neben Privatpersonen haben auch alle Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einen Entschädigungsanspruch, wobei jedoch einige Einschränkungen zu beachten sind:

Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten, institutionellen Anlegern wie beispielsweise Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen und Pensions- und Rentenfonds sowie Einlagen der öffentlichen Hand (vgl. hierzu § 6 Einlagensicherungsgesetz [EinSiG]).

Zu beachten ist ferner, dass die Entschädigung für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften ausgeschlossen ist, wenn es sich bei dem Einleger um ein Unternehmen handelt, das nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) einen Lagebericht aufzustellen hat oder nur wegen seiner Einbeziehung in einen Konzernabschluss von dieser Verpflichtung befreit ist, oder wenn es sich um vergleichbare Unternehmen mit Sitz im Ausland handelt.

Eine Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kreditinstitut pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.

Einlagensicherungsfonds

Der Umfang des Schutzes der jeweiligen Einlagensicherungsfonds über die Guthaben von Privatpersonen hinaus kann von dem der gesetzlichen Einlagensicherungssysteme abweichen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Webseiten der jeweiligen Einrichtungen. 

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